Der Abzug von Vorsteuern aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen ist nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen (= unternehmerischen) Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (EuGH 13.3.2008, C-437/06, „Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG“).
Sachverhalt:
