Verrechnet ein Versicherungsvertreter bzw. ein Versicherungsmakler seinen Kunden, also den Versicherungsnehmern Entgelte für das An-, Ab- und Ummelden von Kraftfahrzeugen, dann werden diese Leistungen nicht der Versicherungsgesellschaft, sondern nur dem Versicherungsnehmer erbracht. Diese Entgelte stellen keine unselbständigen Nebenleistungen zum Abschluss der Versicherungsverträge dar und sind daher nicht gem. § 6 Abs. 1 Z 13 UStG umsatzsteuerbefreit, sondern normal umsatzsteuerpflichtig (UStR 2000, Rz 881).
