Werden Fahrzeuge eines ausländischen Unternehmers (aus der EU) in Österreich repariert, besteht die Möglichkeit, diese „Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen“ unter Verwendung der ausländischen UID des Kunden in dessen Staat zu verlagern. Das Fahrzeug darf allerdings nach der erbrachten Leistung nicht in Österreich verbleiben (Art. 3a Abs. 6 UStG). Die Reparaturrechnung wird bei Verwendung der ausländischen UID ohne Umsatzsteuer ausgestellt (Auslandsumsatz).
