Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss unter anderem die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, den Tag der Lieferung und ein Ausstellungsdatum aufweisen. In einem Verfahren vor dem UFS war es strittig, ob die Bezeichnungen „Ericsson T65“ oder „Nokia 3310“ als handelsübliche Bezeichnung für Mobiltelefone ausreichen und ob bei Bargeschäften neben dem Ausstellungsdatum auch ein Lieferdatum vermerkt sein muss.
