Der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungsvertrages, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder -vertreter vertraglich verbunden ist, schließt es nicht aus, dass die Leistung des Versicherungsmaklers oder -vertreters steuerfrei ist (EuGH 3.4.2008, C-124/07, „J.C.M. Beheer BV“).
