Bei einer Gleitschirmschule handelt es sich um eine unterrichtende Tätigkeit, die gem. § 3a Abs. 8 UStG an dem Ort erbracht wird, an dem diese Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird (VwGH 19.3.2008, 2005/15/0072).
Sachverhalt:
Ein in Deutschland wohnhafter und dort eine Gleitschirmschule betreibender Einzelunternehmer hat die Kurse überwiegend in Deutschland angeboten, organisiert und kaufmännisch abgewickelt. Die Kurse haben jedoch zur Gänze oder zum wesentlichen Teil in Österreich stattgefunden. Daher ging das Finanzamt von einem Leistungsschwerpunkt in Österreich aus und unterwarf die Kursgebühren der österreichischen Umsatzsteuer. Der Beschwerdeführer meinte hingegen, dass der Leistungsschwerpunkt in Deutschland liegt, da dort der zwingend dem Kurs vorhergehende Teil des Anbietens, Organisierens und der kaufmännischen Abwicklung erfolgt.
