Betreibt ein Unternehmen selbst eine Betriebskantine, so steht dem Unternehmen für die Vorleistungen - z.B. für den Einkauf von Lebensmitteln und Getränken - der Vorsteuerabzug zu. Die Leistungen an die Mitarbeiter (freie oder verbilligte Verpflegung) unterliegen im Normalfall der Umsatzsteuer.
