§ 18 Abs. 8 UStG normiert, dass die dem Buchnachweis dienenden Bücher und Aufzeichnungen abweichend von § 131 BAO im Inland zu führen und die dazu gehörenden Unterlagen im Inland aufzubewahren sind (UStR 2000, Rz 2583).
Vorliegen eines Buchnachweises
Im UStG wird der Buchnachweis in folgenden Fällen verlangt (UStR 2000, Rz 2581):
