Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, müssen unter anderem auch den richtigen Namen und die richtige Adresse des Leistungsempfängers aufweisen (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG). Wenn ein Unternehmen an mehreren Standorten umsatzsteuerliche Betriebsstätten unterhält, ist es insgesamt als ein Unternehmen anzusehen. Die einzelnen Standortadressen gelten als (richtige) Adressen des Unternehmers. Wird der richtige Firmenwortlaut mit einer Standortadresse angegeben, ist der Vorsteuerabzug bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zulässig. Die Angabe der Geschäftsadresse lt. Firmenbuch ist grundsätzlich nicht erforderlich, aber dann ausreichend, wenn an dieser Geschäftsadresse tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. (Wartungserlass 2007 zu den USt-Richtlinien, Rz 1507).
