Ein inländischer Unternehmer (Maschinen- und Metallbau) setzte nach den Feststellungen der Finanzverwaltung zur Errichtung von Wasser- und Heizungsinstallationen im Privathaus in Deutschland Arbeitnehmer seiner inländischen Firma ein. Lt. UFS vom 29.1.2008 (GZ RV/0694-W/04) liegt beim Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen der Leistungsort dort, wo die Kosten anfallen, wo also die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet. Da die Kosten in Österreich anfielen, liegt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch in Österreich vor. Bemessungsgrundlage für die Entnahme von sonstigen Leistungen sind die effektiven Kosten (Lohnaufwand samt Lohnnebenkosten).
