Ein Vermögensberater erhielt neben seinen Beratungshonoraren zusätzlich einen freiwilligen Bonus, der vom Geschäftsgang der auftraggebenden GmbH abhängig war. Diese Bonuszahlung wurde vom Unternehmer nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Das Finanzamt versteuerte diese Bonuszahlung mit 20 % USt und begründete diese Umsatzsteuerpflicht damit, dass zum Entgelt auch das gehöre, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwende. Dagegen wurde mit der Begründung berufen, dass kein direkter Zusammenhang der erbrachten Leistungen mit dem Geschäftsgewinn bestehen würde. Es sei der klassische Fall einer Gewinnbeteiligung.
