Der Wartungserlass 2007 zu den UStR 2000 erläutert einige Zweifelsfragen zu den sonstigen Leistungen, darunter auch eher seltene Rechtsgeschäfte.
Daraus einige kurze Informationen:
Die entgeltliche Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dem Marktordnungsgesetz ist kein Umsatz von Geldforderungen, daher umsatzsteuerpflichtig (Rz 8).
