Rechnungen können mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch auf elektronischem Weg übermittelt werden (§ 11 Abs. 2 UStG). Eine solche Rechnung berechtigt nur zum Vorsteuerabzug, wenn sie entweder mit einer „fortgeschrittenen digitalen Signatur“ versehen oder im EDI-Verfahren übermittelt wird.
Im Umsatzsteuerprotokoll 2007 wird zu den Aufbewahrungspflichten für solche Rechnungen Folgendes ausgeführt:
