Inlandsflüge unterliegen als „Beförderungen von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art“ dem Steuersatz von 10 %, grenzüberschreitende Flüge sind jedoch von der Umsatzsteuer befreit.
Flugscheine (Tickets) für Inlandsflüge sind Fahrausweise, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum auch Namen und Anschrift der Fluggesellschaft, das Gesamtentgelt und den Umsatzsteuersatz ausweisen (§ 11 Abs. 9 UStG).
