Die Rückvergütung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit „Touristenexporten“ wird häufig durch eigene Firmen als Serviceleistung gegen Entgelt durchgeführt.
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Nach der Entscheidung des UFS vom 20.11.2007 GZ RV/0146-F/06 bezieht sich diese sonstige Leistung nicht unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr, stellt daher keine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Ausfuhr dar. Die Beschaffung einer Ausfuhrbewilligung (gilt als steuerfreie Nebenleistung) kann mit der Abwicklung der Umsatzsteuervergütung nicht gleichgesetzt werden. Die Besorgung der Mehrwertsteuerrefundierung gegen Entgelt unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20 %.
