Umsätze für die Luftfahrt sind gem. § 6 Abs. 1 Z 2 UStG unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit. Diese Voraussetzungen sind im § 9 Abs. 2 UStG geregelt. Umsatzsteuerfrei sind die Umsätze mit den Luftfahrzeugen selbst (Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen dieser Flugzeuge), aber auch Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietung von Ausrüstungsgegenständen für die Luftfahrzeuge und die Lieferung von Gegenständen, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind.
