Bei Lieferung sicherungsübereigneter (verpfändeter) Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und bei Lieferungen des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums kommt es gem. § 19 Abs. 1b lit. a bzw. b UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
1. Lieferung von Sicherungseigentum (§ 19 Abs. 1b lit. a UStG)
