Anzahlungsrechnungen betreffen die Anforderung
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bzw. Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in Zukunft auszuführende Leistung (UStR 2000, Rz 1522). Auch für diese Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 UStG, wobei hinsichtlich des Zeitpunktes der Lieferung bzw. sonstigen Leistung der (vereinbarte) voraussichtliche Zeitpunkt bzw. Zeitraum angegeben werden muss.
