Vermittlungsleistungen eines Versicherungsmaklers sind gem. § 6 Abs. 1 Z 13 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreiheit von Leistungen eines Untervertreters eines Versicherungsmaklers hängt davon ab, ob dieser Subunternehmer tatsächlich eine Vermittlungsleistung durchführt und nicht nur dem Makler Hilfsdienste leistet. Der Untervertreter muss daher die Leistungsparteien eigenverantwortlich „durch Suchen und Finden eines der Beteiligten und durch Einwirken auf dessen Entschluss“ zusammenführen.
