Nach den UStR 2000 Rz 184 kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (bzw. bei einer Geschäftsführung für eine Komplementär-GmbH - einer GmbH und Co. KG) als Nichtunternehmer behandelt werden. Seine Bezüge unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, er hat allerdings auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
