Die Gewährung von Eigenkapitalzuschüssen durch Anteilseigner oder Genossenschafter ist nur dann kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, wenn damit keine Gegenleistung des Unternehmens (der Genossenschaft) verbunden ist.
Die Gewährung von Eigenkapitalzuschüssen durch Anteilseigner oder Genossenschafter ist nur dann kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, wenn damit keine Gegenleistung des Unternehmens (der Genossenschaft) verbunden ist.
