Erzielt ein Unternehmer sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (steuerpflichtige oder echt steuerbefreite Umsätze) als auch steuerfreie Umsätze mit Verlust des Vorsteuerabzuges, müssen die Vorsteuern gem. § 12 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Gängige, aber nicht alleinige Methode ist die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel. Vor dem UFS war der anzuwendende Aufteilungsschlüssel strittig.
Sachverhalt
