Auch Rechnungen, die per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden, geltend als elektronisch übermittelte Rechnungen, die nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder im Rahmen des EDI-Verfahrens übermittelt werden.
Das Finanzministerium hat die „Toleranzfrist“ für Fax-Rechnungen nunmehr verlängert.
