Die Finanzbehörde des Ursprungslandes (Beginns des Versands oder der Beförderung von Gegenständen) ist nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (EuGH 27.9.2007, C-184/05, Twoh).
Sachverhalt:
