Die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass der Nachweis einer solchen Lieferung nicht rechtzeitig erbracht worden ist (EuGH 27.9.2007, C-146/05, Collée).
Sachverhalt:
