Damit eine innergemeinschaftliche Lieferung seitens des liefernden Unternehmers steuerfrei behandelt werden kann, müssen die dafür geltenden Voraussetzungen auch buchmäßig nachgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 UStG). Dazu ist eine Verordnung (BGBl Nr. 401/1996) ergangen, die in den §§ 5 bis 8 die näheren Bestimmungen enthält, wie der Buchnachweis zu führen ist.
Nachweispflichten
