Für betrieblich verwendete Kleinlastkraftwagen steht der volle Vorsteuerabzug zu, allerdings sind auch der Nutzungseigenverbrauch, die Entnahme in das Privatvermögen, die Überlassung an Dienstnehmer (Sachbezug), allfällige Vermietungserlöse und auch der Verkaufserlös umsatzsteuerpflichtig. Sollte das Unternehmen jedoch allgemein (zur Gänze oder teilweise) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wie z.B. Ärzte, Banken und Versicherungen, dann ist auch für diese Fahrzeuge (zur Gänze oder teilweise) kein Vorsteuerabzug möglich.
