Wird eine Liegenschaft erworben bzw. wird ein Gebäude errichtet, steht bei unternehmerischer Verwendung der volle Vorsteuerabzug zu. Ausgenommen sind alle Unternehmen, die unecht befreite Umsätze tätigen und daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Wird dieses Gebäude in den folgenden Jahren nicht mehr unternehmerisch verwendet (z.B. Entnahme in das Privatvermögen, Schenkung) oder umsatzsteuerfrei verkauft, muss der Vorsteuerabzug berichtigt, die Vorsteuer also (teilweise) zurückgezahlt werden. Gem. § 12 Abs. 10 UStG ist ein Berichtigungszeitraum von neun Jahren vorgesehen. Für jedes Jahr der Änderung ist von einem Zehntel der Vorsteuern auszugehen.
