Gem. Art 6 Abs. 3 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen steuerfrei, wenn diese Gegenstände vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar innergemeinschaftlich weitergeliefert werden. Hat der ausländische Lieferant keine österreichische UID, kann dem österreichischen verzollenden Spediteur eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine ausländischen Kunden steuerfrei einführen und die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen durchführen können. Gem. UStR 2000 Rz 3957 ist diese Vereinfachung nur dann möglich, wenn der Spediteur im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt (indirekter Stellvertreter).
