Bisher wurden Pritschenwagen als vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW anerkannt, unabhängig davon, ob sie eine oder zwei Sitzreihen aufweisen. Ausgenommen waren nur solche Fahrzeuge, die das typische Erscheinungsbild eines PKW hatten. Maßgebend war und ist die zolltarifarische Einstufung des Fahrzeuges als Lastkraftwagen. Diese Einstufung hat sich jetzt geändert:
