Nach den UStR 2000 Rz 184 kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Nichtunternehmer behandelt werden. Seine Bezüge unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, er hat allerdings auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Nach den UStR 2000 Rz 184 kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Nichtunternehmer behandelt werden. Seine Bezüge unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, er hat allerdings auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
