Allgemeines
Die Umsätze von Grundstücken sind gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG unecht befreit. Gem. § 6 Abs. 2 UStG besteht jedoch die Möglichkeit, für diese Umsätze bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Steuerpflicht zu optieren.
Zeitpunkt der Optionsausübung
