PKW, Kombinationskraftwagen und auch Krafträder sind im Normalfall vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, unabhängig vom Ausmaß ihrer unternehmerischen Nutzung. Diese Fahrzeuge gelten gem. § 12 Abs. 2 Z 2 UStG nicht als Bestandteil des Unternehmens. (Ausnahmen: Taxis, vermietete Kfz, Fahrschul-Kfz, Vorführ-Kfz, Hotelwagen). Das gilt jedoch nur für den Bereich der Umsatzsteuer. Ertragsteuerlich (bilanziell) zählen solche Fahrzeuge bei überwiegend betrieblicher Nutzung zum Betriebsvermögen und die damit verbundenen Aufwendungen sind - abzüglich entsprechender Privatanteile - auch als Betriebsausgaben abzugsfähig.
