Nach der Rechtssprechung des EuGH (Rs-C-063/92) ist der Verzicht auf Mietrechte durch den Mieter gegen eine „Abstandszahlung“ des Vermieters grundsätzlich wie die Vermietung von Grundstücken zu behandeln (UStR 2000, Rz 890).
Variante 1 - Der Mieter ist ein Unternehmer
