Zur Errichtung eines Parkdecks für ein Einkaufszentrum wurden zuerst mit der Gemeinde Grundstücke getauscht. Danach wurde die bestehende Straße verlegt, also neu errichtet. Nach Fertigstellung der Straße wurde diese der Gemeinde entschädigungslos für den öffentlichen Verkehr zur Nutzung übergeben. Die für die Errichtung der Straße in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge wurden als Vorsteuern abgezogen. Die Betriebsprüfung anerkannte den Vorsteuerabzug nicht, da die Vorsteuern nach Rechtsmeinung der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit unecht befreiten Grundstücksumsätzen (Grundstückstausch) stehen.
