Provisionen für die Vermittlung von „Geldgeschäften“, also vor allem für die Vermittlung von Krediten, von gesetzlichen Zahlungsmitteln, von Geldforderungen, von Umsätzen im Einlagengeschäft, von Anteilen an Gesellschaften und von Bürgschaftsübernahmen sind gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit a - h UStG (nicht jedoch lit i !) von der Umsatzsteuer befreit.
