a) Tatsächliche Aufwendungen
Der Vorsteuerabzug aus belegmäßig nachgewiesenen Nächtigungskosten (z.B. Hotelrechnungen) ist nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig (meist 10 % USt). Die Rechnungen können auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 2 UStG).
