Bestimmte Leistungen an Luftverkehrsunternehmer (Fluglinien), die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen (Flüge) oder Beförderungen auf Strecken durchführen, die zur Gänze im Ausland gelegen sind, sind gem. § 6 Abs. 1 Z 2 UStG umsatzsteuerfrei.
