Im Fall der Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners betreffend Leistungen, die vor der Konkurseröffnung erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer des Gemeinschuldners zu berichtigen. Dieser Umsatzsteuerrückforderungsanspruch kann grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes (= Forderungen nach Konkurseröffnung) aufgerechnet werden.
