Diese Teilzahlungsanforderungen gelten auch dann als Rechnungen gem. § 11 UStG, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG geforderten Angaben (Menge und handelsübliche Bezeichnung und Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung) nicht enthalten. Auch das Fehlen einer fortlaufenden Nummerierung ist weiterhin nicht schädlich für den Vorsteuerabzug.
