Bei einem Versicherungsmakler sind die Entgelte für die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen nicht unecht befreit, sondern mit 20 % zu versteuern (VwGH 1.3.2007, 2004/15/0090).
Sachverhalt:
Eine GmbH, die als Versicherungsmakler tätig ist, behandelte die Entgelte für die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen, die den Versicherungsnehmern gesondert in Rechnung gestellt wurden, als unselbständige Nebenleistung zur unecht befreiten Hauptleistung als Versicherungsmakler.
