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VwGH - Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung, Heft 28/2007

USt 2007, 3 Heft 28 v. 6.6.2007

Bei einem Versicherungsmakler sind die Entgelte für die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen nicht unecht befreit, sondern mit 20 % zu versteuern (VwGH 1.3.2007, 2004/15/0090).

Sachverhalt:

Eine GmbH, die als Versicherungsmakler tätig ist, behandelte die Entgelte für die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen, die den Versicherungsnehmern gesondert in Rechnung gestellt wurden, als unselbständige Nebenleistung zur unecht befreiten Hauptleistung als Versicherungsmakler.

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