Vor Leistungserbringung steht noch kein Vorsteuerabzug zu, auch wenn eine Vorausrechnung vorliegt (VwGH 29.3.2007, 2004/15/0017).
Sachverhalt:
Mit Rechnung vom 30.12.1999 wurde ein Klientenstock in Höhe von ATS 1,5 Mio plus 20 % USt in Rechnung gestellt und festgehalten, dass dieser Klientenstock erst im Jahr 2000 übertragen wird. Weiters wurde die Bezahlung dieser Rechnung in 96 Monatsraten, beginnend mit Jänner 2002 festgelegt. Die beschwerdeführende KEG, eine Steuerberatungsgesellschaft, beantragte aus dieser Rechnung für 1999 einen Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 300.000,-.
