Sachverhalt
Es wurde ein GmbH gegründet, deren Sinn es war, ein Einfamilienhaus zu errichten, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen und das Einfamilienhaus an die Gesellschafter dieser GmbH zu privaten Wohnzwecken zu vermieten. Die Ehegatten bürgten (als Mieter!) für die Kredite der GmbH. Der Vorsteuerabzug wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Dagegen richtete sich die Berufung der GmbH.
