Wenn eine Kantine eines gemeinnützigen Sportvereines nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes (Förderung und Ausübung des Körpersportes) dient, kann sie nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. Die Verwirklichung des Vereinszweckes (Körpersport) ist nicht notwendigerweise an den Betrieb einer Kantine gebunden. Besteht außerdem keine Einschränkung der Öffnungszeiten der Kantine auf irgendwelche Spielzeiten bzw. Einschränkung der Gäste auf die Zuschauer eines Spieles, kann auch von fehlender Wettbewerbswirkung keine Rede sein. Es handelt sich um einen begünstigungsschädlichen, also steuerpflichtigen Gewerbebetrieb (UFS vom 16.10.2006, GZ RV/0200-K/02).
