Die bisherige Umsatzgrenze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von jährlich € 22.000,— wurde bekanntlich ab 2007 auf jährlich € 30.000,— erhöht (KMU Förderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 101/2006). Unverändert geblieben ist die Toleranzregelung, wonach eine Überschreitung der Grenze bis zu 15 % innerhalb von 5 Jahren nicht schädlich ist. Auch die Ermittlung der Umsatzgrenze wurde in den EStR 2000, Rz 995 nicht geändert. Bei der Berechnung der Umsätze ist zunächst von einer Besteuerung nach allgemeinen Regeln auszugehen. Es wird eine fiktive Umsatzsteuerpflicht unterstellt.
