Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte sind gem. § 22 Abs. 1 UStG generell umsatzsteuerpauschaliert, wobei Umsatzsteuer und Vorsteuern in gleicher Höhe festgesetzt werden. Dadurch ergeben sich im Normalfall keine USt-Zahllast, keine USt-Voranmeldung und keine USt-Erklärung.
Der Unternehmer kann allerdings bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch auf diese Pauschalierung verzichten (§ 22 Abs. 6 UStG).
