Depotgebühren werden für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Kreditinstitute verrechnet und sind gem. § 6 Abs. 1 Z 8f UStG ausdrücklich von der USt-Befreiung der „Geldgeschäfte“ ausgenommen, unterliegen daher dem Normalsteuersatz von 20 %. Da diese Depotgebühren mit der Erzielung von unecht umsatzsteuerbefreiten Zinsenerträgen im Zusammenhang stehen, waren die Vorsteuern daraus nicht abzugsfähig (auch wenn das nicht allgemein so gehandhabt wurde).
