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Vorsteuerabzug für Depotgebühren, Heft 24/2007

USt 2007, 1 Heft 24 v. 6.2.2007

Depotgebühren werden für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Kreditinstitute verrechnet und sind gem. § 6 Abs. 1 Z 8f UStG ausdrücklich von der USt-Befreiung der „Geldgeschäfte“ ausgenommen, unterliegen daher dem Normalsteuersatz von 20 %. Da diese Depotgebühren mit der Erzielung von unecht umsatzsteuerbefreiten Zinsenerträgen im Zusammenhang stehen, waren die Vorsteuern daraus nicht abzugsfähig (auch wenn das nicht allgemein so gehandhabt wurde).

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