Die bei der Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft anfallenden Vorsteuern aus Gründungskosten (z.B. Honorare von Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern) sind als Vorsteuern abzugsfähig, sofern die allgemeinen (künftigen) Umsätze des Unternehmens nicht zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Wird z.B. eine AG gegründet, die als Versicherungsunternehmen tätig wird, so sind auch die Vorsteuern von den Gründungskosten nicht abzugsfähig.
