Anlässlich eines mehrtägigen Festes eines Tourismusverbandes konnten örtliche Vereine zur Bewirtung der Gäste Verkaufsstände aufstellen und betreiben. An den Tourismusverband wurden von den Vereinen Kostenbeiträge für die Durchführung des Festes bezahlt. Es liegen Leistung und Gegenleistung vor (Erlaubnis, einen Verkaufsstand zu betreiben gegen Entrichtung eines Kostenbeitrages), daher sind die Kostenbeiträge der Vereine beim Tourismusverband umsatzsteuerpflichtig (UFS vom 16.11.2006, GZ RV/0048-I/04).
