Die Umsätze von Privatschulen und anderen schulähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff Schule erfordert unter anderem, dass eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird. Für einen schulähnlichen Betrieb sind organisatorische Voraussetzungen wie Schulräume, ein über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, Personal nach Art eines Lehrkörpers etc erforderlich. Wird der Unterricht online unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten erteilt, sind für die Steuerbegünstigung körperliche Schulräume nicht erforderlich, wenn der Unterricht in gemeinschaftsbezogener Weise erfolgt. Der körperliche Schulungsraum wird durch den virtuellen Schulungsraum ersetzt (Wartungserlass 2006, Rz 875).
